BGH, Urteil vom 29.04.2014 - VI ZR 246/12
BGH 29. April 2014
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BGH 14. Juli 2014
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BVerfG 17. September 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger macht als Erbe eines verstorbenen Entertainers einen Geldentschädigungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung gegen die Beklagte geltend. Die Klage wurde erst nach dem Tod des Erblassers zugestellt. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; die Revision wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist höchstpersönlich und nach § 1922 BGB nicht vererblich. Die Zustellung der Klage nach Tod des Erblassers verhindert die Entstehung eines vererblichen Anspruchs. § 167 ZPO begründet keine Rückwirkung der Rechtshängigkeit. Die Genugtuungsfunktion des Anspruchs schließt Vererblichkeit aus.

Praxishinweis
Geldentschädigungsansprüche aus Persönlichkeitsrechtsverletzungen vererben sich nicht; eine Klagefortführung durch Erben ist nur möglich, wenn die Klage vor Tod zugestellt wurde. Bei nachträglicher Zustellung ist der Anspruch erloschen, was für Prozessstrategien und Fristwahrung entscheidend ist.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 29.04.2014 - VI ZR 246/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZR 246/12
    Entscheidungsdatum : 28. April 2014
    Amtliche Quelle :

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