BAG, Urteil vom 18.03.2014 - 9 AZR 545/12
BAG 18. März 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger absolvierte ein berufsbegleitendes Masterstudium, finanziert durch die Beklagte, mit Rückzahlungsklausel im Fortbildungsvertrag (§§ 3, 5). Nach Eigenkündigung innerhalb der dreijährigen Bindungsfrist forderte die Beklagte Rückzahlung der Fortbildungskosten. Der Kläger focht die Rückzahlungspflicht wegen unangemessener Benachteiligung an.

Entscheidungsgründe
Die Rückzahlungsklausel in § 5 Abs. 1 Satz 1 BGB ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie keine Differenzierung nach Kündigungsgrund vornimmt und den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Eine Rückzahlungspflicht darf nicht ohne Berücksichtigung der Verantwortlichkeit für das Ausscheiden auferlegt werden. Die Bindungsdauer ist ohne berechtigtes Arbeitgeberinteresse unverhältnismäßig.

Praxishinweis
Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsverträgen müssen eine differenzierte Prüfung der Kündigungsgründe vorsehen und ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Bindungsdauer erkennen lassen. Pauschale Rückzahlungsverpflichtungen bei Eigenkündigung sind regelmäßig unwirksam und führen zur Klageabweisung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 18.03.2014 - 9 AZR 545/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 545/12
Entscheidungsdatum : 17. März 2014
Amtliche Quelle :

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