BAG, Urteil vom 28.05.2013 - 3 AZR 103/12
LAG Nürnberg 2. November 2011
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BAG 28. Mai 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem Piloten, die Rückzahlung von Ausbildungskosten i.H.v. 18.000 EUR, da dieser das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 24 Monaten nach Abschluss der Ausbildung kündigte. Die Parteien hatten eine Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag vereinbart.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Rückzahlungsklausel in § 5 Nr. 2 Satz 2 des Vertrags ist nach §§ 305 ff., insbesondere § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie den Beklagten unangemessen benachteiligt, indem sie eine Rückzahlungspflicht ohne Differenzierung nach Kündigungsgrund vorsieht. Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche scheiden ebenfalls aus.

Praxishinweis
Rückzahlungsklauseln für Ausbildungskosten sind nur wirksam, wenn sie eine differenzierte Prüfung des Kündigungsgrundes vorsehen. Pauschale Rückzahlungspflichten bei Eigenkündigung sind nach § 307 BGB unzulässig und führen zur Klageabweisung. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist ausgeschlossen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 28.05.2013 - 3 AZR 103/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 3 AZR 103/12
Entscheidungsdatum : 27. Mai 2013
Amtliche Quelle :

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