BAG, Urteil vom 18.11.2015 - 5 AZR 814/14
ArbG Essen 25. April 2013
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LAG Düsseldorf 19. August 2014
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BAG 18. November 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin war als Busbegleiterin bei der Beklagten beschäftigt, erhielt jedoch nur pauschal 7,50 Euro pro Tour ohne Entgeltfortzahlung oder bezahlten Urlaub. Streit besteht über die Höhe der Vergütung und Urlaubsabgeltung für den Zeitraum Februar bis Oktober 2012.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt einen Vergütungsanspruch gemäß §§ 611, 612 BGB, § 2 EFZG und § 7 BUrlG an. Die ursprünglich vereinbarte Vergütung ist sittenwidrig (§ 138 BGB), da sie weniger als zwei Drittel des tariflichen Stundenlohns (9,76 Euro) beträgt. Arbeitszeit umfasst auch Leerfahrten, Standzeiten und Pufferzeiten. Kein Vergütungsanspruch für Ferien ohne Arbeitsleistungsangebot (§§ 294, 615 BGB). Die Klausel zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist nach § 307 BGB unwirksam.

Praxishinweis
Tarifliche Vergütungen sind bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit maßgeblich, auch bei fehlender Tarifbindung. Arbeitszeit umfasst alle vom Arbeitgeber veranlassten Tätigkeiten und Wartezeiten. Pauschalvergütungen unterhalb von zwei Dritteln des Tariflohns sind regelmäßig nichtig. Verzichtserklärungen in AGB sind restriktiv auszulegen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 18.11.2015 - 5 AZR 814/14
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 814/14
Entscheidungsdatum : 17. November 2015
Amtliche Quelle :

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