BAG, Urteil vom 25.02.2015 - 5 AZR 886/12
LAG Köln 3. August 2012
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BAG 25. Februar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Flugsicherheitskraft, verlangt Vergütung wegen Annahmeverzugs für angeordnete Pausen durch die Beklagte, die eine Betriebsvereinbarung zur Pausenregelung (§ 4 ArbZG, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) umsetzt. Streit besteht über die Wirksamkeit der Pausenanordnungen und Vergütungsansprüche.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint den Vergütungsanspruch gem. § 615 Satz 1 i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB, da der Arbeitgeber im Umfang der gesetzlichen Mindestpausen (§ 4 ArbZG) nicht zur Annahme der Arbeitsleistung verpflichtet ist und der Arbeitnehmer in diesen Zeiten nicht leistungsfähig ist (§ 297 BGB). Die Pausenregelung der Betriebsvereinbarung ist mitbestimmungsrechtlich wirksam, und der Kläger hat kein Angebot der Arbeitsleistung für die Pausenzeiten abgegeben, was für Annahmeverzug erforderlich wäre.

Praxishinweis
Arbeitgeber sind bei gesetzlich vorgeschriebenen Pausen von der Annahmepflicht der Arbeitsleistung entbunden. Arbeitnehmer müssen bei angeordneten Pausen, die den Mitbestimmungsrechten entsprechen, ausdrücklich protestieren und Arbeitsleistung anbieten, um Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs zu begründen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 25.02.2015 - 5 AZR 886/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 886/12
Entscheidungsdatum : 24. Februar 2015
Amtliche Quelle :

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