BAG, Urteil vom 24.09.2014 - 5 AZR 611/12
ArbG Bochum 31. März 2011
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LAG Hamm 17. Februar 2012
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BAG 24. September 2014
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LAG Hamm 8. Mai 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, muslimische Krankenschwester, verlangt Vergütung wegen Annahmeverzugs, nachdem die Beklagte, ein konfessionelles Krankenhaus der Evangelischen Kirche, ihr das Tragen eines islamischen Kopftuchs während der Arbeitszeit untersagt und die Arbeitsaufnahme verweigert hat. Arbeitsvertrag verweist auf BAT-KF und RL-EKD.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Urteil auf und verweist zurück, da unklar ist, ob die Klägerin ihre Arbeitsleistung ordnungsgemäß angeboten hat (§§ 611, 615, 293, 294, 295 BGB) und ob die Beklagte kirchlich zugeordnet ist (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV). Bei kirchlicher Zuordnung überwiegt das kirchliche Selbstbestimmungsrecht das Grundrecht der Klägerin auf Religionsfreiheit (Art. 4 GG), sodass das Kopftuchverbot arbeitsvertraglich gedeckt und verhältnismäßig ist.

Praxishinweis
Kirchliche Arbeitgeber können unter Berufung auf das Selbstbestimmungsrecht das Tragen religiöser Symbole wie Kopftücher untersagen, wenn dies der Neutralitätspflicht im kirchlichen Dienst dient. Voraussetzung ist die institutionelle Zuordnung der Einrichtung zur Kirche und ein wirksames arbeitsvertragliches Loyalitätsgebot.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 24.09.2014 - 5 AZR 611/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 611/12
Entscheidungsdatum : 23. September 2014
Amtliche Quelle :

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