BSG, Urteil vom 30.10.2019 - B 14 AS 2/19 R
SG Köln 24. Oktober 2016
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LSG Nordrhein-Westfalen 13. September 2018
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BSG 30. Oktober 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger beziehen SGB-II-Leistungen und beantragen im Umzugsmonat Juli 2014 die Übernahme der Aufwendungen für alte und neue Wohnung. Das Jobcenter bewilligt nur die neue Wohnung. Streit besteht über die Anerkennung der „Doppelmiete“ als Unterkunftsbedarf im Umzugsmonat.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind §§ 22 Abs. 1 und Abs. 6 SGB II. Das Gericht bestätigt, dass im Umzugsmonat ausnahmsweise beide Wohnungen als Bedarf nach § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt werden können, wenn beide tatsächlich genutzt und die Überschneidung unvermeidbar ist. Eine vorherige Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II ist nur für nicht genutzte Wohnungen erforderlich.

Praxishinweis
Im Umzugsmonat kann „Doppelmiete“ als laufender Bedarf anerkannt werden, wenn tatsächliche Nutzung und Unvermeidbarkeit vorliegen. Fehlt dies, ist eine vorherige Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II erforderlich. Jobcenter sollten Umzugssituationen sorgfältig prüfen und beraten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 30.10.2019 - B 14 AS 2/19 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 2/19 R
    Entscheidungsdatum : 29. Oktober 2019
    Amtliche Quelle :

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