BSG, Urteil vom 10.08.2016 - B 14 AS 58/15 R
LSG Niedersachsen-Bremen 6. Oktober 2015
>
BSG 10. August 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme von Umzugskosten für Telefon- und Internetanschluss sowie Nachsendeantrag. Der Beklagte bewilligt Umzugskosten und Erstausstattung, lehnt jedoch die streitigen Kosten mit Verweis auf § 24 Abs. 3 SGB II ab. Die Klage wird zunächst stattgegeben, das LSG bestätigt dies, der Beklagte legt Revision ein.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück, da keine Feststellungen zur Angemessenheit der Kosten getroffen wurden. Nach § 22 Abs. 6 SGB II sind Umzugskosten als einmalig durch den Umzug verursachte Kosten zu verstehen, wozu auch Telefon-/Internetanschluss und Nachsendeantrag gehören. Die Klageart ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage; das Gericht hätte auf Klageumstellung hinwirken müssen.

Praxishinweis
Telefon- und Internetanschluss sowie Nachsendeantrag sind als Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II erstattungsfähig. Bei unkonkreter Verpflichtungsklage ist auf Umstellung auf Leistungsklage hinzuweisen. Die Angemessenheit der Kosten ist im Verfahren zu prüfen. Relevanz für ALG-II-Mandate mit Umzugskostenübernahme.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 10.08.2016 - B 14 AS 58/15 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 58/15 R
    Entscheidungsdatum : 9. August 2016
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text