BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 25/11 R
BSG 15. November 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Grundsicherungsbezieherin, zog aus gesundheitlichen Gründen in ein Pflegeheim und begehrt die Übernahme der Kosten für die Wohnungsräumung. Der Beklagte lehnte die Kostenübernahme ab, da bereits Heimkosten getragen werden. Das Sozialgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung, der Beklagte legte Revision ein.

Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, da wesentliche tatsächliche Feststellungen fehlen. Umzugskosten können als weiterer notwendiger Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 3 SGB XII erstattungsfähig sein, auch wenn Heimkosten übernommen werden. Maßgeblich sind die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII, insbesondere die Notwendigkeit des Umzugs und die Angemessenheit der Kosten.

Praxishinweis
Umzugskosten bei Heimaufnahme sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn der Umzug notwendig ist und die Kosten angemessen sind. Die Behörde muss die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere Bedürftigkeit und Kostenart, sorgfältig prüfen. Eine Zustimmung zur Kostenübernahme ist nach § 29 SGB XII erforderlich, kann aber auch nachträglich berücksichtigt werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 25/11 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 25/11 R
    Entscheidungsdatum : 14. November 2012
    Amtliche Quelle :

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