BSG, Urteil vom 25.04.2018 - B 14 AS 14/17 R
LSG Niedersachsen-Bremen 3. Mai 2017
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BSG 25. April 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, alleinerziehend mit minderjähriger Tochter, erhielt vom Beklagten Leistungen für Unterkunft und Heizung für Juni 2012. Die Tochter verfügte über eigenes Einkommen und wurde nicht als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Streit bestand über die angemessene Höhe der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet, dass bei der Angemessenheitsprüfung der Unterkunftskosten gemäß §§ 7 Abs. 3 Nr. 4, 19, 22 Abs. 1 SGB II allein auf die Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abzustellen ist. Da die Tochter ihren Bedarf selbst deckt, ist die Klägerin als Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft zu behandeln. Die tatsächlichen Aufwendungen sind anteilig nach Kopfteilprinzip angemessen.

Praxishinweis
Bei Alleinerziehenden mit Kindern, die über eigenes Einkommen verfügen, ist für die Angemessenheit der Unterkunftskosten ausschließlich die Bedarfsgemeinschaft maßgeblich. Eine Berücksichtigung der Haushaltsgröße oder Wohngemeinschaft erfolgt nicht, was die Leistungsbemessung vereinfacht und präzisiert.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 25.04.2018 - B 14 AS 14/17 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 14 AS 14/17 R
Entscheidungsdatum : 24. April 2018
Amtliche Quelle :

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