BGH, Urteil vom 20.02.2025 - I ZR 16/24
LG Köln 23. Februar 2023
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OLG Köln 26. Januar 2024
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BGH 20. Februar 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Teil der Birkenstock-Gruppe, macht urheberrechtlichen Schutz an den Sandalenmodellen „Madrid“ und „Arizona“ gem. §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 2 Abs. 2, 15, 17 UrhG geltend. Sie sieht eine Verletzung ihrer ausschließlichen Nutzungsrechte durch die Beklagte im Vertrieb ähnlicher Sandalen.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Sandalenmodelle erfüllen nicht die Anforderungen an eine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG), da der Gestaltungsspielraum überwiegend technisch-funktional geprägt und nicht in künstlerischer Weise ausgenutzt ist. Eine ausreichende Gestaltungshöhe, die Individualität und künstlerische Leistung belegt, fehlt. Die bloße Ästhetik oder Abweichung vom Formenschatz genügt nicht.

Praxishinweis
Für den Urheberrechtsschutz von Gebrauchsgegenständen ist eine über technische Erfordernisse hinausgehende, künstlerisch geprägte Gestaltung mit erkennbarer Individualität erforderlich. Reine Designmerkmale ohne künstlerische Leistung sind nicht schutzfähig, auch wenn sie ikonisch oder marktprägend sind.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.02.2025 - I ZR 16/24
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 16/24
Entscheidungsdatum : 19. Februar 2025
Amtliche Quelle :

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