BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 143/12
BGH 13. November 2013
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OLG Schleswig 11. September 2014
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BGH 16. Juni 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Revisionsklägerin, Spielwarendesignerin, verlangt von der Beklagten Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung gemäß §§ 32, 32a UrhG für Entwürfe von Spielwaren („Geburtstagszug“). Die Beklagte vertreibt die nach diesen Entwürfen gefertigten Produkte. Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint urheberrechtlichen Schutz der Entwürfe als Darstellungen technischer Art (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG). Urheberrechtsschutz als Werke der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG) ist nicht ausgeschlossen, da an die Gestaltungshöhe keine höheren Anforderungen als bei zweckfreier Kunst zu stellen sind. Ansprüche auf Vergütung nach §§ 36 UrhG a.F., 32, 32a UrhG bestehen für Verwertungshandlungen nach dem 1. Juni 2004, nicht jedoch davor.

Praxishinweis
Für Werke der angewandten Kunst, die geschmacksmusterschutzfähig sind, gilt seit der Geschmacksmusterrechtsreform 2004 ein niedrigerer Schutzmaßstab im Urheberrecht. Vergütungsansprüche nach §§ 32, 32a UrhG sind für Verwertungen ab dem 1. Juni 2004 durchsetzbar; vor diesem Datum besteht Vertrauensschutz zugunsten des Nutzers.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 143/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 143/12
Entscheidungsdatum : 12. November 2013
Amtliche Quelle :

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