BGH, Urteil vom 03.02.2021 - VIII ZR 68/19
LG Berlin 12. März 2019
>
BGH 3. Februar 2021
>
LG Berlin 25. Mai 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin kündigt das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gemäß §§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 573c BGB gegenüber der hochbetagten Beklagten, die seit 1997 in der Wohnung lebt. Die Beklagte widerspricht unter Berufung auf ihr hohes Alter, Gesundheitszustand und soziale Verwurzelung.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verkennt den Härtebegriff des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB, indem es allein das hohe Alter als nicht zu rechtfertigende Härte ansieht. Vielmehr sind konkrete Feststellungen zu den Folgen des Wohnungswechsels, insbesondere Gesundheitszustand und soziale Verwurzelung, erforderlich. Eine pauschale Kategorisierung ist unzulässig.

Praxishinweis
Für die Abwägung nach § 574 BGB sind individuelle Umstände des Mieters, insbesondere ärztliche Gutachten, zwingend erforderlich. Das bloße Alter begründet keine Härte. Die Interessenabwägung muss die berechtigten Eigenbedarfsinteressen des Vermieters angemessen berücksichtigen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge4

  • 1Kündigung: Alter und lange Mietdauer nicht automatisch unzumutbare HärteEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Boris Mattes · https://blog.rofast.de/category/baurecht/ · 1. Juni 2021

  • 2Zu den Voraussetzungen einer nicht zu rechtfertigenden Härte i.S.d. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGBEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 19. März 2021

  • 3Aktuelle Urteile im Zivilrecht und ZivilverfahrensrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 19. März 2021

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 03.02.2021 - VIII ZR 68/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 68/19
Entscheidungsdatum : 2. Februar 2021
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text