BGH, Urteil vom 26.11.2015 - I ZR 3/14
LG Hamburg 12. März 2010
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OLG Hamburg 21. November 2013
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BGH 26. November 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Rechteinhaberin urheberrechtlich geschützter Musikwerke, verlangt von der Beklagten, einem Access-Provider, die Sperrung des Zugangs zu einer Internetseite mit Links zu rechtswidrig bereitgestellten Werken gemäß § 19a UrhG. Die Beklagte verweigert die Sperrung.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da die Beklagte als Störerin nach § 1004 BGB i.V.m. §§ 97, 19a UrhG nicht haftet. Eine Sperrpflicht ist nur zumutbar, wenn der Rechteinhaber zuvor erfolglos gegen Täter oder Host-Provider vorgegangen ist. Die Zumutbarkeitsprüfung berücksichtigt Grundrechte der Beteiligten (Eigentum, Berufsfreiheit, Informationsfreiheit). Die Sperrmaßnahmen sind technisch möglich, aber wegen fehlender gesetzlicher Grundlage und unzureichender vorrangiger Rechtsverfolgung unzumutbar.

Praxishinweis
Zugangsanbieter haften nur subsidiär als Störer, wenn gegen Betreiber und Host-Provider keine effektiven Rechtsdurchsetzungen möglich sind. Sperrmaßnahmen bedürfen einer sorgfältigen Grundrechtsabwägung und gesetzlicher Grundlage. Rechteinhaber müssen vor Inanspruchnahme des Access-Providers umfassende Nachforschungen betreiben.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 26.11.2015 - I ZR 3/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 3/14
Entscheidungsdatum : 25. November 2015
Amtliche Quelle :

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