BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08
LG Hamburg 21. Februar 2007
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OLG Frankfurt 1. Juli 2008
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OLG Hamburg 25. Juli 2008
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BGH 12. Mai 2010
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OLG Frankfurt 21. Dezember 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin macht den Beklagten wegen unerlaubter öffentlicher Zugänglichmachung eines Tonträgers über eine IP-Adresse seines WLAN-Anschlusses in einer Tauschbörse verantwortlich. Der Beklagte bestreitet Täterschaft und beruft sich auf eine Nutzung durch Dritte über seinen unzureichend gesicherten WLAN-Router.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind §§ 19a, 97 UrhG. Der Beklagte haftet nicht als Täter oder Teilnehmer, da er die Rechtsverletzung nicht selbst beging und die IP-Adresse keine eindeutige Nutzeridentifikation darstellt. Als Störer haftet er jedoch auf Unterlassung, weil er die zum Kaufzeitpunkt marktüblichen Sicherungen seines WLAN-Routers nicht wirksam eingesetzt hat und damit eine Prüfpflicht verletzt.

Praxishinweis
Inhabern privater WLAN-Anschlüsse obliegt eine sekundäre Darlegungslast bei behaupteter Rechtsverletzung. Die Störerhaftung setzt die Verletzung zumutbarer Sicherungs- und Prüfungspflichten voraus, die sich an den marktüblichen Standards zum Zeitpunkt der Routeranschaffung orientieren. Schadensersatzansprüche bleiben ohne Täterschaft ausgeschlossen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 121/08
Entscheidungsdatum : 11. Mai 2010
Amtliche Quelle :

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