BGH, Urteil vom 11.02.2025 - VI ZR 365/22
LG Hannover 30. November 2020
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OLG Celle 22. September 2022
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BGH 9. Januar 2023
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BGH 6. Februar 2024
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BGH 11. Februar 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Bundesbeamtin, begehrt Schadensersatz wegen unbefugter Verwaltung ihrer Personalakten durch Landesbedienstete ab dem 25. Mai 2018. Die Beklagte hatte diese Praxis trotz mehrfacher Beanstandungen bis August 2019 fortgeführt. Streitgegenstand ist ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt fest, dass die Beklagte gegen Art. 5 Abs. 1, Art. 28 DSGVO i.V.m. § 111a BBG aF und § 26 BDSG verstoßen hat. Ein immaterieller Schaden liegt bereits im Kontrollverlust über personenbezogene Daten, der ersatzfähig ist. Eine weitergehende Persönlichkeitsrechtsverletzung oder ein besonderes Gewicht des Schadens ist nicht erforderlich. Der Feststellungsanspruch ist zulässig und begründet.

Praxishinweis
Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO kann bereits bei unbefugter Datenverarbeitung durch Dritte wegen Kontrollverlustes bestehen. Die Anforderungen an die Schadenshöhe sind moderat, eine gesonderte Schadensdarbietung über den Kontrollverlust hinaus ist nicht notwendig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 11.02.2025 - VI ZR 365/22
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZR 365/22
    Entscheidungsdatum : 10. Februar 2025
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text