BAG, Urteil vom 31.01.2023 - 9 AZR 107/20
LAG Rheinland-Pfalz 15. Januar 2020
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BAG 31. Januar 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war seit 1989 bei der Beklagten beschäftigt und durchgehend vom 18. Januar 2016 bis Ende Februar 2019 arbeitsunfähig erkrankt. Streitgegenstand ist die Abgeltung von Resturlaub aus 2016, der nach Ablauf der 15-monatigen Verjährungsfrist gemäß § 7 BUrlG verfallen sein soll.

Entscheidungsgründe
Das BAG differenziert bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit: Verfällt Urlaub nach 15 Monaten unabhängig von Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit ab Jahresbeginn durchgehend besteht (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Bei späterem Erkrankungsbeginn muss der Arbeitgeber den Urlaub rechtzeitig ermöglichen. Eine Ausnahme gilt, wenn die Erkrankung so früh im Jahr eintritt, dass der Arbeitgeber keine Mitwirkungshandlungen vornehmen konnte.

Praxishinweis
Arbeitgeber tragen das Risiko des Urlaubsverfalls bei Langzeiterkrankung nur, wenn sie ihre Mitwirkungsobliegenheiten tatsächlich erfüllen konnten. Frühzeitige Erkrankungen im Urlaubsjahr lösen die 15-monatige Verfallfrist auch ohne Arbeitgebermitwirkung aus. Konkrete Feststellungen zur Zumutbarkeit der Mitwirkung sind entscheidend.

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Fachbeiträge2

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 31.01.2023 - 9 AZR 107/20
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 107/20
Entscheidungsdatum : 30. Januar 2023
Amtliche Quelle :

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