BAG, Urteil vom 19.02.2019 - 9 AZR 423/16
ArbG Bonn 21. Oktober 2015
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LAG Köln 22. April 2016
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BAG 19. Februar 2019

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt Abgeltung von gesetzlichen Urlaubsansprüchen aus 2012 und 2013, die der Beklagte nicht gewährte. Der Urlaub wurde nicht beantragt, das Arbeitsverhältnis endete 2015. Der Beklagte verweigert die Zahlung mit Verweis auf Verfall der Urlaubsansprüche zum Jahresende.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Vorinstanz auf und verweist zurück, da der Urlaubsanspruch nach § 7 Abs. 3 BUrlG nur dann verfällt, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hat. Er muss den Arbeitnehmer konkret und transparent auffordern, den Urlaub zu nehmen, und auf den Verfall hinweisen. Ohne Nachweis dieser Obliegenheiten erlischt der Anspruch nicht automatisch.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer aktiv und nachweisbar über Urlaubsansprüche und Verfallfristen informieren. Nur bei Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten kann der Urlaubsanspruch am Jahresende verfallen. Die Entscheidung stärkt den Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs gemäß §§ 1, 3, 7 BUrlG unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.02.2019 - 9 AZR 423/16
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 423/16
Entscheidungsdatum : 19. Februar 2019
Amtliche Quelle :

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