BFH, Urteil vom 23.11.2011 - II R 33/10
FG Nürnberg 25. März 2010
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BFH 23. November 2011

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Sachverhalt
Der Revisionskläger (E) zahlte hohe Beträge auf ein gemeinsames Oder-Konto mit der Klägerin ein. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer an, da es von freigebigen Zuwendungen an die Klägerin ausging. Die Klägerin bestritt eine solche Zuwendung und berief sich auf ein abweichendes Innenverhältnis gem. § 430 BGB.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass das Finanzamt die Feststellungslast für die freigebige Zuwendung trägt, insbesondere für die tatsächliche und rechtliche Verfügungsbefugnis des nicht einzahlenden Ehegatten über das Guthaben (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, §§ 428, 430 BGB). Fehlen eindeutige objektive Anhaltspunkte für eine hälftige Berechtigung, muss das FA beweisen, dass keine abweichende Vereinbarung vorliegt. Die Revision führt zur Zurückverweisung.

Praxishinweis
Bei Schenkungsteuerprüfungen zu Oder-Konten obliegt dem Finanzamt die Beweislast für eine freigebige Zuwendung. Fehlen klare Indizien für eine hälftige Berechtigung, ist eine differenzierte Gesamtwürdigung des Innenverhältnisses erforderlich, insbesondere bei fehlenden schriftlichen Vereinbarungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 23.11.2011 - II R 33/10
Gericht : BFH
Aktenzeichen : II R 33/10
Entscheidungsdatum : 23. November 2011
Amtliche Quelle :

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