BGH, Urteil vom 04.11.2025 - VIa ZR 34/22
LG Landshut 20. November 2020
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OLG München 28. September 2021
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OLG München 7. Dezember 2021
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BGH 4. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem von der Beklagten hergestellten Diesel-Pkw (Mercedes GLE 350 d, Euro 6). Nach erfolgloser Klageabweisung und Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche in der Revision weiter.

Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg, da das Berufungsgericht zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 verneinte. Diese Normen sind Schutzgesetze, die einen Differenzschadenersatzanspruch begründen können. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zum Differenzschaden und zur deliktischen Haftung getroffen.

Praxishinweis
Bei unzulässigen Abschalteinrichtungen besteht ein Anspruch auf Differenzschadenersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV. Gerichte müssen dem Kläger Gelegenheit zur Schadensdarlegung geben und deliktische Haftung prüfen. Vollbeweis der Vorsatzhaftung ist nicht erforderlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 04.11.2025 - VIa ZR 34/22
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 34/22
    Entscheidungsdatum : 3. November 2025
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text