Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
21. Januar 2026
21. Januar 2026
>
Version
7. Oktober 2026
7. Oktober 2026
(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. Dazu sind ihm sämtliche für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise vorzulegen. In den technischen Berechnungsgrundlagen sind die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Alterungsrückstellung einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln vollständig darzustellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind.
(2) Der Zustimmung des Treuhänders bedürfen
- 1.
- der Zeitpunkt und die Höhe der Entnahme sowie die Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit sie nach § 150 Absatz 4 zu verwenden sind, und
- 2.
- die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.
(3) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 Prozent, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Prozentsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. Dabei darf auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Prämienzuschlag entsprechend geändert werden, soweit der Vertrag dies vorsieht. Eine Anpassung erfolgt insoweit nicht, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder einer Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen. Ist nach Auffassung des Treuhänders eine Erhöhung oder eine Senkung der Prämien für einen Tarif ganz oder teilweise erforderlich und kann hierüber mit dem Unternehmen eine übereinstimmende Beurteilung nicht erzielt werden, hat der Treuhänder die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(4) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten durch Betrachtung von Barwerten zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 5 Prozent, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 146 bis 159: Zur Geltung vgl. § 222g Abs. 3 +++)
(+++ §§ 155 bis 157: Zur Anwendung vgl. § 148 Satz 1 +++)
(+++ § 155: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 +++)
(+++ § 155 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 9 Satz 5 SGB 11 +++)
Fachbeiträge • 56
- 1. BGH entscheidet zu Prämienanpassungen in der privaten KrankenversicherungEingeschränkter ZugriffPeter Sausen · www.sausen.de · 19. Dezember 2018
- 2. Beitragserhöhungen der PKV unwirksam: Fordern Sie Ihr Geld zurück!Eingeschränkter ZugriffJan Rohn · www.dr-rechtsanwaelte.de · 30. November 2021
- 3. Rückforderungen wegen rechtswidriger Beitragserhöhungen bei privaten Krankenversicherungen, BGH, Urteile vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 – und – IV ZR 314/19 – – Rechtsanwalt Marc Pflüger Fachanwalt fürEingeschränkter Zugriffwww.rechtsanwalt-pflueger.de · 9. März 2021
- 4. PKV Beitragserhöhung unwirksam - kostenlose Prüfung vom AnwaltEingeschränkter ZugriffJonas · www.balduin-partner.de · 20. Mai 2021
- 5. BGH 11.01.2023 - IV ZR 293/20Eingeschränkter Zugriffwww.bolwindokters.de · 11. Februar 2025
- 6. Prämienanpassungen in der privaten KrankenversicherungEingeschränkter ZugriffDavid Meissner · www.dr-fingerle.de · 15. Januar 2019
- 7. PKV: Unabhängigkeit ist nur die Voraussetzung für die Bestellung des Treuhänders nach den aufsichtsrechtlichen VorschriftenEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-johannsen.de · 1. April 2026
- 8. BGH entscheidet zu den Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung (Urteile vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294Eingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-johannsen.de · 1. April 2026
Öffentliche Quellen • 11
- 1. 18/2956 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über VersicherungenBundestag Drucksachen · 22. Oktober 2014
- 2. 18/3900 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/2956, 18/3252 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über VersicherungenBundestag Drucksachen · 2. Februar 2015
- 3. 18/10259 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/10108 - Verbraucherschutz bei Gesundheits-AppsBundestag Drucksachen · 9. November 2016
- 4. 19/3384 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. Juli 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 13. Juli 2018
- 5. 18/11490 - Unterrichtung: Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Stand und Perspektiven des Wettbewerbs im deutschen KrankenversicherungssystemBundestag Drucksachen · 8. März 2017
- 6. 19/4453 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG)Bundestag Drucksachen · 24. September 2018
- 7. 19/2480 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/1790 - Rolle und Unabhängigkeit von Treuhändern im Rahmen von Beitragserhöhungen bei VersicherungenBundestag Drucksachen · 5. Juni 2018
- 8. 19/30550 - Beschlussempfehlung: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/26822, 19/27214, 19/28005 Nr. 1 - Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Axel Gehrke, Detlev Spangenberg, Dr. Robby Schlund, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/27202 - Herdenimmunität durch flächendeckenden Antikörpertests ermitteln - Unnötige Impfrisiken vermeiden c) zu dem Antrag der Abgeordneten Pia Zimmermann, Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/24448 - Solidarische Pflegevollversicherung umsetzen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Pia Zimmermann, Matthias W. Birkwald, Susanne Ferschl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/25349 - Rentenplus für pflegende Angehörige e) zu dem Antrag der Abgeordneten Kordula Schulz-Asche, Maria Klein-Schmeink, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/18957 - Pflegende Angehörige unterstützen - Nicht nur in der Corona-Krise f) zu dem Antrag der Abgeordneten Kordula Schulz-Asche, Beate Müller-Gemmeke, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/19136 - Professionelle Pflegekräfte wertschätzen und entlasten - Nicht nur in der Corona-Krise g) zu dem Antrag der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Dr. Janosch Dahmen, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/26889 - Mehr Transparenz und mehr Anreize für eine bessere Versorgung im Wettbewerb der gesetzlichen Krankenversicherungen h) zu dem Antrag der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Kai Gehring, Dr. Janosch Dahmen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/27829 - Perspektive für Therapieberufe schaffen - Verbindlichen Fahrplan für die reguläre akademische Ausbildung aufstellen i) zu dem Antrag der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Corinna Rüffer, Kordula Schulz-Asche, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/27874 - Die gesundheitliche Versorgung von Menschen mit Behinderungen unverzüglich menschenrechtskonform gestaltenBundestag Drucksachen · 9. Juni 2021