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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 19.02.2004 - VI R 26/03 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | VI R 26/03 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Februar 2004 |
Vollständiger Text
Normenkette
FGO § 126a
Vorinstanz
FG Münster; 27.02.2002; 7 K 2392/99 E
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Rechtsprechung des Senats zufolge ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der sich zur Erledigung büromäßiger Arbeiten eignet, ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung; er steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit "zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (Urteile des Senats vom 7. August 2003 VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78; VI R 16/01, BFHE 203, 128, BStBl II 2004, 77; VI R 162/00, BFHE 203, 124, BStBl II 2004, 83; VI R 118/00, BFHE 203, 122, BStBl II 2004, 82, und VI R 41/98, BFHE 203, 119, BStBl II 2004, 80). Vor diesem Hintergrund hat das Finanzgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass dem Kläger, einem im Streifendienst tätigen Polizeibeamten, auf der Polizeiwache ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.