BVerwG, Beschluss vom 10.11.2025 - 4 BN 12/25
OVG Schleswig-Holstein 14. Januar 2025
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BVerwG 10. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des OVG Schleswig zur Zulässigkeit einer Festsetzung in einem sonstigen Sondergebiet „Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung“. Diese schreibt vor, dass mindestens 30 % der Brutto-Grundfläche von Wohngebäuden für Dauerwohnungen zu verwenden sind.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Festsetzung eine zulässige Art der baulichen Nutzung i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO darstellt. Die Quotierung der Nutzungsart „Dauerwohnen“ ist vorhabenbezogen und gebäudebezogen zulässig, ohne dass eine spezielle Ermächtigungsgrundlage erforderlich ist. Die Festsetzung überschreitet nicht den Gestaltungsspielraum für Sondergebiete.

Praxishinweis
Festsetzungen mit Mindestquoten für Dauerwohnen in Sondergebieten sind als zulässige Art der baulichen Nutzung nach § 11 Abs. 2 BauNVO anzusehen. Die gebäudebezogene Steuerung der Nutzungsanteile ist städtebaulich vertretbar und bedarf keiner gesonderten Ermächtigung. Revisionszulassung wird bei dieser Rechtsfrage regelmäßig versagt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Beschluss vom 10.11.2025 - 4 BN 12/25
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 4 BN 12/25
    Entscheidungsdatum : 9. November 2025
    Amtliche Quelle :

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