BGH, Urteil vom 13.03.2018 - II ZR 158/16
BGH 13. März 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erbringt Steuerberaterleistungen für eine GmbH, deren Liquidator und Alleingesellschafter der Beklagte ist. Nach Löschung der GmbH im Handelsregister bleibt eine Forderung des Klägers bei der Vermögensverteilung unberücksichtigt. Der Kläger verlangt Zahlung direkt vom Beklagten.

Entscheidungsgründe
§ 73 Abs. 3 GmbHG ist kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, daher besteht kein deliktischer Direktanspruch. Mangels gesetzlicher Regelung besteht jedoch eine planwidrige Gesetzeslücke, die das Gericht durch analoge Anwendung von § 268 Abs. 2 i.V.m. § 93 Abs. 5 AktG schließt. Danach haftet der Liquidator der GmbH nach Löschung unmittelbar gegenüber Gläubigern für pflichtwidrig verteiltes Gesellschaftsvermögen.

Praxishinweis
Gläubiger können nach Löschung der GmbH den Liquidator unmittelbar auf Ersatz in Anspruch nehmen, wenn Forderungen bei der Liquidation unberücksichtigt blieben. Die analoge Anwendung aktienrechtlicher Direktansprüche erleichtert die Gläubigerbefriedigung und vermeidet aufwändige Nachtragsliquidationen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 13.03.2018 - II ZR 158/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : II ZR 158/16
    Entscheidungsdatum : 12. März 2018
    Amtliche Quelle :

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