BGH, Beschluss vom 28.06.2016 - 1 StR 613/15
BGH 28. Juni 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte wird wegen bewaffneten unerlaubten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie Widerstands- und Körperverletzungsdelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Sie hatte Heroin und Kokain zur Eigenbehandlung ihrer Sarkoidose-Schmerzen erworben.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine Rechtfertigung nach § 34 StGB, da die gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit der Beklagten anders, insbesondere durch legale Schmerzmedikation oder ein Genehmigungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BtMG, abwendbar gewesen wäre. Das Betäubungsmittelgesetz regelt abschließend den Umgang mit Betäubungsmitteln zu therapeutischen Zwecken, sodass § 34 StGB nicht greift.

Praxishinweis
Eigenbehandlung mit Betäubungsmitteln ohne behördliche Genehmigung ist regelmäßig nicht durch Notstand (§ 34 StGB) gedeckt. Die Möglichkeit eines Ausnahmegenehmigungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BtMG ist vorab zu prüfen. Bei unzureichender Berücksichtigung von Suchtverlauf kann die Anordnung einer Entziehungsmaßregel (§ 64 StGB) aufgehoben werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 28.06.2016 - 1 StR 613/15
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 1 StR 613/15
    Entscheidungsdatum : 27. Juni 2016
    Amtliche Quelle :

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