BGH, Beschluss vom 11.03.2021 - V ZB 127/19
KG 5. September 2019
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BGH 11. März 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein minderjähriger Erwerber erhält Wohnungseigentum von einer Dritten, die sich einen Nießbrauch vorbehält. Die Eltern genehmigen die Übertragung, die Eigentumsumschreibung erfolgt. Die Eintragung des Nießbrauchs wird später beantragt, das Grundbuchamt verlangt familiengerichtliche Genehmigung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Ablehnung der Nießbrauchseintragung auf. Nach § 1643 Abs. 1 i.V.m. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist keine Genehmigung erforderlich, wenn die Belastung wirtschaftlich Teil des Erwerbsvorgangs ist und Auflassung sowie dingliche Einigung über die Belastung gleichzeitig erfolgen. Die spätere Eintragung der Belastung im Grundbuch ändert daran nichts.

Praxishinweis
Bei Grundstückserwerb Minderjähriger ist die Bestellung eines Nießbrauchs oder Grundpfandrechts nicht genehmigungspflichtig, wenn Belastung und Eigentumsübertragung wirtschaftlich einheitlich sind. Das Grundbuchamt darf die Eintragung nicht wegen fehlender familiengerichtlicher Genehmigung verweigern.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 11.03.2021 - V ZB 127/19
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZB 127/19
    Entscheidungsdatum : 10. März 2021
    Amtliche Quelle :

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