BGH, Urteil vom 23.03.2023 - V ZR 113/22
LG Siegen 28. September 2021
>
OLG Hamm 19. Mai 2022
>
BGH 23. März 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ist Inhaberin eines dinglichen Wohnungsrechts gemäß § 1093 BGB an einer Untergeschosswohnung, die der Beklagte als Eigentümer selbst nutzte. Die Klägerin verlangt Nutzungsersatz für die unentgeltliche Eigennutzung durch den Beklagten von 2017 bis 2020.

Entscheidungsgründe
Das Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB schließt den Eigentümer von der Nutzung aus. Die unentgeltliche Eigennutzung des Eigentümers begründet jedoch keine Bereicherung zu Lasten der Klägerin (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB). Nutzungsersatzansprüche aus §§ 987 ff. BGB oder analog § 1065 BGB sind ausgeschlossen, da das Wohnungsrecht nur die persönliche Nutzung des Berechtigten umfasst.

Praxishinweis
Ein Wohnungsrecht im Sinne des § 1093 BGB gewährt keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei Eigennutzung durch den Eigentümer. Schadensersatz gem. § 823 BGB bleibt möglich, wenn der Eigentümer die Herausgabepflicht verletzt, jedoch nur bei tatsächlichem Nutzungsschaden.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge18

  • 1Filterergebnisse - Juristische Fakultät - Leibniz Universität HannoverEingeschränkter Zugriff
    www.jura.uni-hannover.de · 30. März 2023

  • 2Filterergebnisse - Juristische Fakultät - Leibniz Universität HannoverEingeschränkter Zugriff
    www.jura.uni-hannover.de · 10. März 2026

  • 3ZuweisungsgehaltEingeschränkter Zugriff
    Dr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.03.2023 - V ZR 113/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 113/22
Entscheidungsdatum : 22. März 2023
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text