BVerfG, Urteil vom 15.11.2023 - 2 BvF 1/22
BVerfG 22. November 2022
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BVerfG 15. November 2023

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Sachverhalt
Kläger, 197 Bundestagsmitglieder, rügen die Verfassungswidrigkeit des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 (Art. 1 und 2) wegen Verstoßes gegen Art. 109 Abs. 3, Art. 110 Abs. 2 Satz 1 und Art. 115 Abs. 2 GG. Streitgegenstand ist die rückwirkende Erhöhung der Kreditermächtigungen für das Sondervermögen EKF zur Pandemiebewältigung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hält die notlagenbedingte Kreditaufnahme nach Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG für nur zulässig, wenn ein sachlicher Veranlassungszusammenhang zur Notsituation besteht und die Prinzipien der Jährlichkeit, Jährigkeit und Fälligkeit beachtet werden. Die rückwirkende Zuführung von Kreditermächtigungen an das Sondervermögen EKF ohne ausreichende Darlegung des Veranlassungszusammenhangs und unter Umgehung der zeitlichen Haushaltsgrundsätze verletzt das Grundgesetz. Zudem verstößt die Verkündung nach Ablauf des Haushaltsjahres gegen Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG.

Praxishinweis
Notlagenkredite müssen zweckgebunden, zeitlich strikt auf das Haushaltsjahr bezogen und mit klarer Darlegung im Gesetzgebungsverfahren versehen sein. Die Nutzung von Sondervermögen entbindet nicht von den verfassungsrechtlichen Haushaltsprinzipien. Nachträgliche rückwirkende Änderungen des Haushalts sind verfassungsrechtlich problematisch.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Urteil vom 15.11.2023 - 2 BvF 1/22
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvF 1/22
    Entscheidungsdatum : 15. November 2023
    Amtliche Quelle :

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