BSG, Beschluss vom 22.04.2008 - B 1 SF 1/08 R
LSG Baden-Württemberg 6. Februar 2008
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BSG 22. April 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger sind Allgemeine Ortskrankenkassen, Beklagte die Bezirksregierung als Träger der Vergabekammer. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit eines Zuschlagsverbots der Vergabekammer bei Arzneimittel-Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V. Die Kläger erheben Klage zum Sozialgericht gegen den Verwaltungsakt der Vergabekammer.

Entscheidungsgründe
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist gemäß § 130a Abs. 9 SGB V i.V.m. § 51 SGG eröffnet. Die Vergabekammerentscheidungen sind Verwaltungsakte (§ 114 Abs. 3 GWB), keine Gerichtsentscheidungen. Die ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach §§ 116 ff. GWB wird durch die speziellere sozialrechtliche Rechtswegzuweisung verdrängt. Grundgesetz und EG-Recht verlangen keinen ausschließlichen Zivilrechtsweg.

Praxishinweis
Bei Streitigkeiten über Rabattverträge nach § 130a SGB V ist primär der Sozialgerichtsweg zu beschreiten. Die Nachprüfung vor Vergabekammern bleibt unberührt, jedoch erfolgt die gerichtliche Kontrolle der Verwaltungsakte der Vergabekammer durch Sozialgerichte, nicht durch ordentliche Gerichte. Dies sichert effektiven Rechtsschutz im Sozialrecht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Beschluss vom 22.04.2008 - B 1 SF 1/08 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 SF 1/08 R
    Entscheidungsdatum : 21. April 2008
    Amtliche Quelle :

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