BGH, Urteil vom 17.12.2014 - IV ZR 260/11
BGH 17. Dezember 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung geleisteter Beiträge einer Rentenversicherung (Vertrag ab 2000) wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F. und erklärt 2009 den Rücktritt. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück. Die Rücktrittsfrist des § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. erlischt bei unzureichender Belehrung nicht einmonatig, sondern ist für Lebens- und Rentenversicherungen richtlinienkonform unbefristet auszulegen. Die Belehrung war formell unzureichend, sodass die Rücktrittserklärung wirksam und rechtzeitig ist. Rückabwicklung erfolgt nach § 346 BGB unter Berücksichtigung eines Wertersatzes für den genossenen Versicherungsschutz.

Praxishinweis
Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das Rücktrittsrecht in Lebens- und Rentenversicherungen erlischt das Rücktrittsrecht nicht nach einem Monat. Versicherer müssen Rückabwicklung nach § 346 BGB gewähren, wobei ein Wertersatz für den Versicherungsschutz anzurechnen ist. Dies gilt auch bei Vertragsschluss nach dem Antragsmodell.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge4

  • 1Versicherung und Recht kompaktEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2Versicherung und Recht kompaktEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 3Versicherung und Recht kompaktEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.12.2014 - IV ZR 260/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 260/11
Entscheidungsdatum : 16. Dezember 2014
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text