BGH, Beschluss vom 13.05.2020 - 5 StR 614/19
BGH 13. Mai 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Zwei Angeklagte werden wegen Ausspähens von Daten (§ 202a StGB) verurteilt. Der eine (H.) als Systemadministrator kopiert unbefugt E-Mails aus privaten Postfächern und übergibt sie gegen Bezahlung an den anderen (B.), der die Daten für ein Online-Portal nutzt. B. bestreitet Mittäterschaft.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Verurteilung des H. wegen Überwindung der Zugangssicherung durch Manipulation der Zugriffsrechte, da die Daten durch Passwortschutz besonders gesichert waren (§ 202a Abs. 1 StGB). Die Einziehung der Taterträge wird auf 53.300 Euro reduziert. B. ist kein Mittäter, da er keinen Einfluss auf die konkrete Tatbegehung hatte; eine Schuldspruchänderung auf Anstiftung scheitert an § 265 Abs. 1 StPO.

Praxishinweis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch leicht überwindbare Zugangssicherungen als besonders gesichert gelten. Mittäterschaft erfordert Einfluss auf die Tatbegehung, bloßes Interesse und Anstiftung genügen nicht. Einziehungsansprüche sind bei eingestellten Verfahren begrenzt durch § 154 Abs. 2 StPO.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 13.05.2020 - 5 StR 614/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 5 StR 614/19
Entscheidungsdatum : 12. Mai 2020
Amtliche Quelle :

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