BGH, Urteil vom 05.05.2021 - VII ZR 78/20
AG München 10. Oktober 2018
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LG München I 31. März 2020
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BGH 5. Mai 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Entschädigung nach §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 21 Abs. 2 AGG wegen verweigertem Einlass zu einer Musikveranstaltung, die sich an eine Altersgruppe von 18 bis 28 Jahren richtet. Die Beklagte verweigert den Zutritt altersfremden Personen zur Wahrung des Veranstaltungskonzepts.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG. Die Veranstaltung ist kein Massengeschäft i.S.d. Fall 1, da keine Verkehrssitte besteht, jedermann Eintritt zu gewähren. Auch Fall 2 greift nicht, da das Ansehen der Person hier nicht nur nachrangige Bedeutung hat, sondern eine individuelle Auswahl nach dem Veranstaltungskonzept erfolgt.

Praxishinweis
Privatwirtschaftliche Veranstalter dürfen den Zutritt auf eine klar definierte Zielgruppe beschränken, wenn dies dem Veranstaltungserfolg dient. Eine Benachteiligung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG liegt nicht vor, wenn keine Verkehrssitte für uneingeschränkten Zutritt besteht und persönliche Merkmale maßgeblich sind.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.05.2021 - VII ZR 78/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 78/20
Entscheidungsdatum : 4. Mai 2021
Amtliche Quelle :

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