BAG, Beschluss vom 12.08.2024 - 4 AZB 8/24
BAG 12. August 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, dessen Arbeitsverhältnis zum 31. August 2023 endete, beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht bewilligt PKH mit Ratenzahlung. Der Kläger wendet sich gegen die Ratenpflicht und fordert Abzug des Erwerbstätigenfreibetrags gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Maßgeblich sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschlussfassung (§§ 114, 115, 120a ZPO). Da das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Entscheidung beendet ist, entfällt der Erwerbstätigenfreibetrag. Krankengeldbezug nach § 47 SGB V begründet keinen Erwerbstätigenstatus.

Praxishinweis
Für PKH-Bewilligungen ist der Erwerbstätigenfreibetrag nur bei bestehendem Arbeitsverhältnis anzusetzen. Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse vor Beschlussentscheidung sind zu berücksichtigen. Krankengeldbezug ersetzt keinen Erwerbstätigenstatus im PKH-Verfahren.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Beschluss vom 12.08.2024 - 4 AZB 8/24
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 4 AZB 8/24
    Entscheidungsdatum : 11. August 2024
    Amtliche Quelle :

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