BAG, Urteil vom 24.06.2021 - 5 AZR 505/20
LAG Berlin-Brandenburg 17. August 2020
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LAG Berlin-Brandenburg 14. September 2020
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BAG 24. Juni 2021
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LAG Berlin-Brandenburg 5. September 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, bulgarische Betreuungskraft, war von der im Ausland ansässigen Beklagten zur 24-Stunden-Betreuung in einem deutschen Privathaushalt entsandt. Streitgegenstand ist die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach MiLoG für Vollarbeit und Bereitschaftsdienst im Zeitraum Mai bis August und Oktober bis Dezember 2015.

Entscheidungsgründe
Das BAG bestätigt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (§ 15 AEntG) und bejaht den Mindestlohnanspruch nach § 1 Abs. 1, § 20 MiLoG auch für Bereitschaftsdienst. Die 2. PflegeArbbV findet keine Anwendung. Das Landesarbeitsgericht hat den Vortrag der Parteien unzureichend gewürdigt (§ 286 ZPO), insbesondere zur tatsächlichen Arbeitszeit, weshalb das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen wird.

Praxishinweis
Für entsandte Betreuungskräfte in Privathaushalten besteht ein Anspruch auf Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienst. Arbeitszeitvereinbarungen sind im Rahmen der tatsächlichen Leistung zu prüfen. Gerichte müssen den Umfang der Arbeitszeit umfassend würdigen und Beweisangebote berücksichtigen.

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    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 25. Januar 2021

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 24.06.2021 - 5 AZR 505/20
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 505/20
Entscheidungsdatum : 23. Juni 2021
Amtliche Quelle :

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