BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 161/14
BGH 6. Mai 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Erbin des verstorbenen Mieters, verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Beklagten als Vermieterin wegen Legionellenerkrankung infolge kontaminierten Trinkwassers in der Mietwohnung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage mangels gesicherter Kausalität ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da das Berufungsgericht den Vollbeweis gem. § 286 ZPO zu streng und lückenhaft gewürdigt hat. Die Legionelleninfektion ist mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit auf die kontaminierte Wasserversorgungsanlage zurückzuführen, insbesondere unter Berücksichtigung der Inkubationszeit, des spezifischen Erregertyps und fehlender Legionellenausbrüche an anderen Orten.

Praxishinweis
Vermieter haben eine Verkehrssicherungspflicht zur Legionellenkontrolle, auch vor Inkrafttreten der TrinkwV § 14 Abs. 3. Für Schadensersatzansprüche ist der Vollbeweis der haftungsbegründenden Kausalität erforderlich, der nicht unerfüllbare Gewissheit, sondern praktische Überzeugung verlangt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 161/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 161/14
    Entscheidungsdatum : 5. Mai 2015
    Amtliche Quelle :

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