BSG, Urteil vom 28.11.2018 - B 14 AS 34/17 R
BSG 28. November 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, minderjährig zum Streitzeitraum, erhielt Leistungen nach SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft. Der Beklagte forderte Erstattung überzahlter Leistungen gemäß § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III. Streitgegenstand ist die Anwendung der Minderjährigenhaftungsbeschränkung nach § 1629a BGB auf die Erstattungsforderung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt den Erstattungsbescheid teilweise auf, da § 1629a BGB die Haftung der Klägerin auf ihr zum Volljährigkeitseintritt vorhandenes Vermögen beschränkt. Ein Verschulden des Vertreters ist nicht erforderlich, und es besteht keine Bagatellgrenze. Die Vorschrift findet auf Erstattungsansprüche nach § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III entsprechende Anwendung.

Praxishinweis
Bei Erstattungsforderungen gegenüber Minderjährigen aus Leistungen nach SGB II ist § 1629a BGB strikt zu beachten. Die Haftung beschränkt sich auf pfändbares Vermögen zum Volljährigkeitseintritt, unabhängig von Verschulden oder Höhe der Forderung. Dies gilt auch bei abschließenden Änderungsbescheiden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 28.11.2018 - B 14 AS 34/17 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 34/17 R
    Entscheidungsdatum : 27. November 2018
    Amtliche Quelle :

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