BFH, Entscheidung vom 10.04.2008 - VI R 38/06
FG Köln 27. April 2006
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BFH 10. April 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, stellte ihrer Geschäftsführerin von März 2000 bis Februar 2004 Dienstwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit zur Verfügung. Das Finanzamt beanstandet die Fahrtenbücher und setzt den geldwerten Vorteil nach der 1 %-Regelung fest. Das FG erkennt die Fahrtenbücher für bestimmte Zeiträume als ordnungsgemäß an.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 8 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Das Fahrtenbuch muss Vollständigkeit und Richtigkeit hinreichend gewährleisten; kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung, wenn die Angaben plausibel sind. Die tatrichterliche Würdigung des FG, die Fahrtenbücher trotz geringfügiger Unstimmigkeiten anzuerkennen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Praxishinweis
Die 1 %-Regelung ist nur anzuwenden, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt. Ein gesondertes Aufwandskonto für Fahrzeugkosten ist nicht zwingend erforderlich, Belegnachweise genügen. Kleinere Unregelmäßigkeiten im Fahrtenbuch führen nicht automatisch zur Verwerfung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 10.04.2008 - VI R 38/06
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 38/06
Entscheidungsdatum : 9. April 2008

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