BGH, Urteil vom 16.12.2021 - 1 StR 197/21
BGH 16. Dezember 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger und Mitangeklagter wurden wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Im Fall eines größeren Betäubungsmittelgeschäfts mit verdecktem Ermittler besteht Streit über eine mögliche rechtsstaatswidrige Tatprovokation. Ein weiterer Angeklagter wurde als Organisator beteiligt verurteilt.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird im Fall des größeren Geschäfts (Tat II. 11) aufgehoben, da eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation durch den verdeckten Ermittler nicht ausgeschlossen werden kann (§§ 206a, 260 Abs. 3 StPO; Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK). Für die übrigen Fälle und den Organisator bleibt die Revision unbegründet. Das Verfahren wird zur ergänzenden Feststellung und Neubewertung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei verdeckten Ermittlungen im Betäubungsmittelhandel ist die Abgrenzung zwischen zulässiger Infiltration und rechtswidriger Tatprovokation entscheidend. Insbesondere bei erheblichen Mengensprüngen und wiederholtem Nachfragen sind umfassende Feststellungen zur Tatgeneigtheit und Ermittlungseinwirkung erforderlich. Verfahrenshindernisse können zur Verfahrenseinstellung führen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.12.2021 - 1 StR 197/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 197/21
Entscheidungsdatum : 15. Dezember 2021
Amtliche Quelle :

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