LAG München 26. Oktober 2010
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BAG 16. Mai 2012

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war ohne schriftlichen Vertrag bei der Beklagten beschäftigt und leistete regelmäßig Überstunden. Die Beklagte vergütete Überstunden erst ab der 21. Stunde monatlich mit Zuschlag. Streit besteht über die Vergütung der ersten zwanzig Überstunden und die Höhe der Vergütung im Vergleich zum ERA-TV.

Entscheidungsgründe
Die Klausel, wonach die ersten zwanzig Überstunden mit der Vergütung abgegolten sind, ist wirksame Allgemeine Geschäftsbedingung (§§ 305, 307 BGB), nicht überraschend (§ 305c BGB) und hinreichend transparent. Sie regelt nur die Vergütung, nicht die Anordnung von Überstunden, und unterliegt daher keiner Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Ein Anspruch auf höhere Vergütung nach ERA-TV oder Lohnwucher (§ 138 BGB) besteht nicht mangels substantiiertem Vortrag.

Praxishinweis
Pauschale Überstundenvergütungen in AGB sind zulässig, wenn sie klar, transparent und nicht überraschend formuliert sind. Die Trennung von Anordnungsbefugnis und Vergütung ist entscheidend für die Inhaltskontrolle. Unterschreitungen tariflicher Vergütungen begründen ohne substantiierten Nachweis keinen Lohnwucher.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 16.05.2012 - 5 AZR 331/11
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 331/11
Entscheidungsdatum : 16. Mai 2012
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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