BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.06.2024 - 1 BvR 1552/23
SG München 21. März 2018
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LSG Bayern 25. November 2021
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BSG 24. Januar 2023
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BVerfG 26. Juni 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Kostenerstattung für das nicht zugelassene Arzneimittel Cytotect CP® zur Prävention einer CMV-Infektion des ungeborenen Kindes während der Schwangerschaft. Die Krankenkasse verweigert die Leistung, das Bundessozialgericht lehnt den Anspruch nach § 2 Abs. 1a SGB V ab.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an. § 2 Abs. 1a SGB V setzt einen Leistungsanspruch nur bei einer notstandsähnlichen, lebensbedrohlichen Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Verlaufs voraus. Die Wahrscheinlichkeit schwerer Schäden am Ungeborenen ist zu gering, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Weitere Grundrechtsrügen sind unbegründet oder unzureichend substantiiert.

Praxishinweis
Leistungsansprüche gegen die GKV nach § 2 Abs. 1a SGB V erfordern eine hohe Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Krankheitsverlaufs. Präventive Behandlungen mit nicht zugelassenen Arzneimitteln für Ungeborene bleiben außerhalb des Leistungskatalogs. Verfassungsrechtliche Ausweitungen sind nur in extremen Ausnahmefällen zu erwarten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.06.2024 - 1 BvR 1552/23
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1552/23
Entscheidungsdatum : 25. Juni 2024
Amtliche Quelle :

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