BGH, Beschluss vom 13.08.2019 - 5 StR 257/19
BGH 13. August 2019
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EGMR 21. April 2026

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der jugendliche Angeklagte (15 Jahre) tötete seine 14-jährige Mitschülerin mit mindestens 23 Messerstichen aus Mordlust (§ 211 StGB). Er identifizierte sich mit der Figur „Joker“ und plante die Tat im Voraus. Die Mutter des Angeklagten konfrontierte ihn vor der polizeilichen Vernehmung.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird verworfen. Die Verwertung der Angaben aus der Beschuldigtenvernehmung ist zulässig, da kein Beweisverwertungsverbot wegen fehlender Belehrung über ein Elternkonsultationsrecht (§ 67 JGG) vorliegt. Die Tat wurde aus Mordlust begangen, ein Mordmerkmal, das auch bei Jugendlichen anerkannt wird.

Praxishinweis
Bei jugendlichen Beschuldigten ist die Verwertung von Aussagen trotz fehlender expliziter Elternkonsultationsbelehrung möglich, wenn der Jugendliche die Anwesenheit der Eltern ablehnt und über Rechte belehrt wurde. Mordlust kann auch bei Minderjährigen als Mordmerkmal herangezogen werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 13.08.2019 - 5 StR 257/19
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 257/19
    Entscheidungsdatum : 12. August 2019
    Amtliche Quelle :

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