BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9/14
BVerwG 30. Januar 2014
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BVerwG 18. Juni 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Polizeibeamter (Beklagter) wird wegen Besitzes kinderpornographischer Bild- und Videodateien nach § 184b Abs. 4 StGB rechtskräftig verurteilt. Das Disziplinarverfahren führt zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die Revision gegen die Entfernung wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das außerdienstliche Verhalten ist disziplinarwürdig, wenn es das berufserforderliche Vertrauen beeinträchtigt (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 34 Satz 3 BeamtStG). Für Polizeibeamte besteht ein besonderer Amtsbezug, da sie Straftaten verhindern und aufklären müssen. Der Besitz kinderpornographischer Schriften begründet bei hinreichendem Amtsbezug einen Orientierungsrahmen bis zur Entfernung (§ 13 Abs. 1 LDG BB). Die Schwere der Pflichtverletzung wird anhand der strafgerichtlichen Sanktion indiziell bestimmt.

Praxishinweis
Bei Polizeibeamten rechtfertigt der Besitz kinderpornographischer Dateien regelmäßig eine Entfernung, sofern die Tatumstände besonders gravierend sind. Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme orientiert sich an der Strafandrohung und dem konkreten Schweregrad der Pflichtverletzung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9/14
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 2 C 9/14
    Entscheidungsdatum : 17. Juni 2015
    Amtliche Quelle :

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