BGH, Beschluss vom 27.01.2010 - 5 StR 488/09
BGH 27. Januar 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger versprach, einen Zahlungsfluss von 571.000 EUR über ein thailändisches Konto in die Schweiz zu verschleiern, verwendete jedoch einen Teilbetrag für sich. Zur Geldanlage legte er seiner Schweizer Bank eine manipulierte notarielle Urkunde vor, die er per Telekopie übersandte.

Entscheidungsgründe
Die Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) bleibt bestehen, da der Auftrag auch sittenwidrige Zwecke umfasst. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) wird aufgehoben, weil der Ausdruck der veränderten Datei keine eigenständige Urkunde darstellt und die Telekopie keine Urkunde herstellt oder gebraucht wird.

Praxishinweis
Manipulierte digitale Dokumente sind nicht ohne Weiteres Urkunden i.S.d. § 267 StGB, wenn sie keine typischen Authentizitätsmerkmale aufweisen. Die bloße Übermittlung per Telekopie begründet keinen Urkundengebrauch. Untreue bleibt auch bei sittenwidrigen Aufträgen strafbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 27.01.2010 - 5 StR 488/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 5 StR 488/09
Entscheidungsdatum : 26. Januar 2010
Amtliche Quelle :

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