BSG, Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R
BSG 17. Oktober 2002

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin kündigt ihr Arbeitsverhältnis zum 31.12.1996 wegen Umzugs zum Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, um diese fortzuführen. Die Beklagte verhängt eine sechswöchige Sperrzeit nach § 119 Abs. 1 AFG und verweigert Arbeitslosengeld für den Zeitraum 1.1.–11.2.1997.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass der Umzug zur Fortsetzung einer bereits bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft einen wichtigen Grund i.S.v. § 119 Abs. 1 AFG darstellt, wenn die Arbeitsstelle von der neuen Wohnung unzumutbar erreichbar ist und der Versicherte sich rechtzeitig um Anschlussbeschäftigung bemüht. Die eheähnliche Gemeinschaft erfordert dauerhafte, verantwortungsvolle Bindungen, die über eine reine Haushaltsgemeinschaft hinausgehen. Die Revision wird zurückgewiesen.

Praxishinweis
Bei Eigenkündigung wegen Umzugs zum Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft ist eine Sperrzeit nach § 119 Abs. 1 AFG vermeidbar, wenn die Gemeinschaft bereits vor Kündigung bestand und der Arbeitsplatz von der neuen Wohnung unzumutbar erreichbar ist. Rechtzeitige Vermittlungsbemühungen sind nachzuweisen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge2

  • 1Sperrzeit, SperrfristEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 21. Oktober 2025

  • 2BSG, Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 96/00 REingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 4. Januar 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 7 AL 96/00 R
Entscheidungsdatum : 16. Oktober 2002
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text