BVerfG, Urteil vom 17.07.2002 - 1 BvF 1/01
BVerfG 17. Juli 2002

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger rügen die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (LPartDisBG), insbesondere Art. 1 §§ 1, 3, 5, 9, 10, 15, 16, 25 LPartDisBG sowie Art. 17 a/b EGBGB. Streitgegenstand sind u.a. Zustimmungsbedürftigkeit, Vereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 14 Abs. 1 GG.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hält das LPartDisBG für verfassungsgemäß. Die Aufteilung in zustimmungsfreie und zustimmungsbedürftige Gesetze verletzt nicht Art. 84 Abs. 1 GG. Die Berichtigung von Art. 1 § 3 Abs. 3 und 4 LPartDisBG ist zulässig, da eine offensichtliche Unrichtigkeit vorlag. Die eingetragene Lebenspartnerschaft verletzt Art. 6 Abs. 1 GG nicht, da sie die Ehe als Verbindung verschiedengeschlechtlicher Partner wahrt und keine Gleichstellung darstellt. Art. 3 Abs. 1 und 3 GG sowie Art. 14 Abs. 1 GG werden nicht verletzt.

Praxishinweis
Das Urteil bestätigt die Zulässigkeit der Schaffung einer eigenständigen Rechtsform für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften mit weitgehenden eheähnlichen Rechten. Die Aufteilung von Gesetzesvorhaben zur Umgehung der Zustimmungsbedürftigkeit ist verfassungsgemäß, Berichtigungen von Gesetzesbeschlüssen nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit zulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Urteil vom 17.07.2002 - 1 BvF 1/01
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvF 1/01
Entscheidungsdatum : 16. Juli 2002
Amtliche Quelle :

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