BAG, Urteil vom 23.05.2007 - 10 AZR 295/06
BAG 23. Mai 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, Zahlung eines restlichen 14. Monatsgehalts für 2003 und eines vollen 14. Monatsgehalts für 2004. Streit besteht über die Wirksamkeit der Bezugnahme auf den BAT, die Geltung der Dienstvereinbarung „BV Gelbe Seiten“ und eine mündliche Zusage.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Ein Anspruch auf das 14. Monatsgehalt ergibt sich weder aus einer mündlichen Zusage noch aus § 2 des Arbeitsvertrags. Die Bezugnahmeklausel ist konstitutiv und dynamisch, sichert keinen individuellen Besitzstand. Die BV Gelbe Seiten wurde wirksam zum 31.12.2003 gekündigt. Die Dienstvereinbarung ist nach § 83 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG unwirksam, da sie tariflich geregelte Arbeitsentgelte abweichend regelt.

Praxishinweis
Individuelle Ansprüche auf Sonderzahlungen erfordern klare vertragliche Zusagen. Bezugnahmen auf Dienstvereinbarungen sind dynamisch und enden mit deren wirksamer Kündigung. Dienstvereinbarungen, die tariflich geregelte Entgelte ergänzen oder erhöhen, sind nach § 83 HmbPersVG unwirksam.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 23.05.2007 - 10 AZR 295/06
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 10 AZR 295/06
    Entscheidungsdatum : 22. Mai 2007

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