BGH, Urteil vom 21.01.2014 - VI ZR 253/13
LG Karlsruhe 28. Mai 2013
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BGH 21. Januar 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz von den Beklagten wegen Beschädigung seines Fahrzeugs durch Brand des bei der Beklagten zu 2 geparkten Pkw. Der Brand entstand durch einen technischen Defekt einer Betriebseinrichtung des Fahrzeugs in der Tiefgarage, was zu Schäden am Klägerfahrzeug führte.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht bejaht einen Schadensersatzanspruch gem. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG. Entscheidend ist, dass der Schaden in engem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Fahrzeugs steht. Die Betriebsgefahr umfasst auch Schäden durch technische Defekte nach Abstellen des Fahrzeugs, da die Gefahrenquelle Kraftfahrzeug fortbesteht.

Praxishinweis
Die Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG erstreckt sich auf Schäden durch technische Defekte von Betriebseinrichtungen auch außerhalb der Fahrbewegung. Dies begründet Haftung für Brandfolgeschäden Dritter an geparkten Fahrzeugen, sofern ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Fahrzeugbetrieb vorliegt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.01.2014 - VI ZR 253/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 253/13
Entscheidungsdatum : 20. Januar 2014
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text