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1. Januar 2004
1. Januar 2004
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21. Mai 2025
21. Mai 2025
(1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.
(2) Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden.
(3) (weggefallen)
(4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige.
Fachbeiträge • 192
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Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/10523 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/10328 - Bürokratieabbau in der Arbeitsmarkt- und SozialpolitikBundestag Drucksachen · 1. März 2024