BFH, Beschluss vom 27.07.2015 - GrS 1/14
FG Niedersachsen 24. April 2012
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BFH 21. November 2013
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BFH 27. Juli 2015
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BFH 16. Februar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Werbungskostenabzug für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers im Einfamilienhaus, das er nicht ausschließlich, sondern nur zu 60 % beruflich nutzt. Das Finanzamt verweigert den Abzug, das FG gewährt anteilig 60 %. Streitgegenstand ist die Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG.

Entscheidungsgründe
Der Große Senat stellt klar, dass der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers eine ausschließlich oder nahezu ausschließlich betriebliche/berufliche Nutzung voraussetzt. Gemischte Nutzung führt zum vollständigen Abzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Die Aufteilung der Aufwendungen nach allgemeinen Grundsätzen ist ausgeschlossen, da die Spezialnorm Vorrang hat und eine Nachprüfung der Nutzung wegen Art. 13 GG nicht möglich ist.

Praxishinweis
Für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers ist die (nahezu) ausschließliche berufliche Nutzung zwingend. Eine anteilige Berücksichtigung gemischt genutzter Räume ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei Ausstattung als Arbeitszimmer; Aufwendungen sind nur bei fehlendem anderen Arbeitsplatz oder Mittelpunkt der Tätigkeit abziehbar.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Beschluss vom 27.07.2015 - GrS 1/14
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : GrS 1/14
    Entscheidungsdatum : 26. Juli 2015
    Amtliche Quelle :

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