BVerfG, Beschluss vom 06.07.2010 - 2 BvL 13/09
FG Münster 8. Mai 2009
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BVerfG 6. Juli 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger begehrt Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (Fassung Steueränderungsgesetz 2007). Das Finanzamt verweigert den Abzug, da kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, das Arbeitszimmer aber nicht Mittelpunkt der Tätigkeit ist.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG insoweit für verfassungswidrig, als der Abzug auch bei fehlendem anderen Arbeitsplatz ausgeschlossen wird. Die Regelung verletzt Art. 3 Abs. 1 GG, da sie ohne sachliche Rechtfertigung vom objektiven Nettoprinzip abweicht und keine realitätsgerechte Typisierung darstellt.

Praxishinweis
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind steuerlich abzugsfähig, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, auch wenn das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der Tätigkeit ist. Die Entscheidung gilt ab Veranlagungszeitraum 2007 und verpflichtet den Gesetzgeber zur Neuregelung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 06.07.2010 - 2 BvL 13/09
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvL 13/09
Entscheidungsdatum : 5. Juli 2010
Amtliche Quelle :

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